Weihnachtsgeld, Trinkgeld und Co. – Sonderzahlungen im Minijob
Aktualisiert: 14.10.2022
Wie wirken sich Sonderzahlungen auf meinen Status als Minijobber aus? Welche Entgelte sind steuerpflichtig und wodurch kann ich meinen Verdienst bedenkenlos aufbessern? Wir haben die Antworten!
Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse – gemeinhin bekannt als Minijobs – erfreuen sich unter Studierenden großer Beliebtheit. Flexible Arbeitszeiten und steuerfreier Verdienst sorgen für eine hohe Vereinbarkeit von Arbeit und Studium. Doch selbst dieses vermeintlich unkomplizierte Arbeitsmodell birgt einige, weniger offensichtliche Stolperfallen. Damit sich der gutgemeinte Bonus Deines Chefs im Nachhinein für Dich nicht als Minusgeschäft entpuppt, klären wir über einmalige Sonderzahlungen und weitere Gehaltsextras auf.
Die Verdienstgrenze im Minijob
Entscheidend für den Status eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses ist die Verdienstgrenze. Die entsprechende Regelung ist auf den ersten Blick simpel: Um die Vorteile eines Minijobs in Anspruch nehmen zu können, darf Du im Monat regelmäßig nicht mehr als 520 Euro verdienen. Auf zwölf Monate hochgerechnet liegt die jährliche Verdienstgrenze also bei 6.240 Euro. Doch diese vermeintlich einfache Rechnung verkompliziert sich in der Praxis durch Sonderzahlungen und Ausnahmeregelungen.
So können bereits einmalige Sonderzahlungen, etwa das vielerorts übliche Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, zu einer Überschreitung der 520-Euro-Grenze führen. Denn der entsprechende Betrag wird anteilig mit Deinem monatlichen Verdienst verrechnet. Ergibt sich dann ein durchschnittlicher Monatslohn jenseits von 520 Euro, begründet dies arbeitsrechtlich ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Die Konsequenz: Du musst rückwirkend auf Dein gesamtes derart erwirtschaftetes Einkommen Steuern und Sozialabgaben entrichten.
Steuerpflichtige Sonderzahlungen im Minijob
Einmalige oder regelmäßige finanzielle Sonderzuwendungen, sogenannte „Gratifikationen“, gelten arbeitsrechtlich als steuerpflichtige Einnahmen. Im Unterschied zu einer aus personellen Engpässen resultierenden Überschreitung der Verdienstgrenze betrachtet der Fiskus Gratifikationen als vorhersehbare Leistungen. Hierunter fallen etwa das bereits erwähnte Weihnachts- und Urlaubsgeld, aber auch an die Erreichung von Unternehmenszielen gebundene Boni oder sonstige Zuwendungen aus gegebenem Anlass.
Für Dich als Minijobber bedeutet dies, dass Du jede Zahlung, die Du zusätzlich zu Deinem regulären Lohn erhältst, auf Deine monatliche bzw. jährliche Verdienstgrenze aufrechnen musst. Um Deinen Status als Minijobber nicht zu gefährden, solltest Du deshalb Deinen voraussichtlichen Jahresverdienst mit Deinem Arbeitgeber schon vor Antritt Deiner Beschäftigung genau berechnen. Ein gesetzlicher Anspruch auf Sonderzahlungen besteht indes nicht. Auch wenn es wehtut, musst Du spontane gönnerhafte Gesten Deines Chefs zum Geburtstag oder Jubiläum ausschlagen. Ansonsten kann schon ein Cent zu viel im Jahreseinkommen Deinen Arbeitgeber und Dich teuer zu stehen kommen.
Steuerfreie Sonderzahlungen im Minijob
Zum Glück gibt es dennoch zahlreiche Möglichkeiten für Deinen Arbeitgeber, sich erkenntlich zu zeigen, ohne die für Dich geltende Verdienstgrenze zu tangieren. Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschläge sind grundsätzlich steuerfrei. Darüber hinaus bieten geldwerte Vorteile wie Mitarbeiterrabatte, Fahrtkostenzuschüsse oder die Anschaffung von Firmenhandys und -laptops eine gern genutzte Alternative zu finanziellen Zuwendungen. Auch Sachzuwendungen bis 44 Euro gelten als steuerfreie Arbeitgeberleistungen. Anstatt einem Geburtstagszuschuss kann Dein Chef Dich also auf Firmenkosten zum Essen oder ins Kino einladen!
Trinkgelder im Minijob
Trinkgelder sind nicht nur in der Gastronomie ein lukrativer Zuverdienst. Solange es sich dabei um von Dritten freiwillig gezahlte Leistungen handelt, sind diese nicht Teil des Arbeitsentgelts, somit steuer- und sozialabgabenfrei und fließen auch nicht in die für Minijobber relevante Verdienstgrenze mit ein. Ausschlaggebend für die Einstufung als Trinkgeld ist dabei, dass ein persönlicher Kontakt zwischen Mitarbeiter und Kunde vorliegt und die Abgabe tatsächlich aus freien Stücken geleistet wird. Das zentrale Einsammeln und anschließende Verteilen von Trinkgeldern wird dieser Aufgabe nicht gerecht, da dieser Praxis kein persönlicher Kontakt zwischen Spender und Empfänger zugrunde liegt und das Unternehmen strenggenommen als auszahlende Instanz fungiert. Wie der Name schon sagt, sollte die Kaffeekasse aus denselben Gründen ebenfalls nur für gemeinsam genutzte Sachleistungen aufgewendet werden.
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